Fundstücke und Befunde

Video: Fundstücke-2009

Präsentation der Fundstücke von der Grabungsleitung der LWL-Archäologie/caption]

 

Präsentation der Fundstücke aus der Grabung 2009 vom Team der LWL-Archäologie

Langsax aus der Zeit Karls des Großen

 

Bis zum Ende des ersten Ausgrabungsabschnittes 2008 sind 193 Sondenfunde, 17 Urnengräber und 4 Feldbacköfen entdeckt worden.

Hier sehen Sie eine kleine Auswahl der bisherigen, bereits aufbereiteten Fundstücke:

 

Bleilote, wie sie die Römer zur Planung eines Lagers benutzten (Foto:LWL)

Bleilote, wie sie die Römer zur Planung eines Lagers benutzten (Foto:LWL)

 

 

Gewandspange

Aucissafibel - Fund der LWL-Archäologie von Anfang Juli 2008 (Foto:LWL)

 

 

 

Sandalennägel

Zwei Schuhnägel aus den Sandalen römischer Legionäre (Foto:LWL)

 

 

 

Rillenbecher Typ Oberaden 30

Randscherbe eines römischen Bechers. Der sogenannte "Rillenbecher vom Typ Oberaden 30" diente einem Legionär wahrscheinlich als Trinkgefäß (Foto: LWL)

 

 

 

Fragmente einer römischen Drehmühle aus Basalt

Fragmente einer römischen Drehmühle aus Basalt. Römische Legionäre backten ihr Brot selber. Mit Drehmühlen wurde das Mehl hergestellt, der fertige Teig in vorgeheizte Feldbacköfen zum backen geschoben (Foto: LWL)

 

 

 

Aucissa-Fibeln aus Bronze

Aucissa-Fibeln aus Bronze. Mit diesen Fibeln, von denen das Prinzip der heutigen Sicherheitsnadel abgeleitet ist, verschlossen römische Legionäre ihre Mäntel (Foto: LWL)

 

 

 

Römischer Zeltnagel vor der Restaurierung

Römischer Zeltnagel vor der Restaurierung. Diesen Zeltnagel aus Eisen verwendeten römische Legionäre zum Abspannen eines Zeltes aus Leder, in dem sie zu jeweils acht Mann auf ihren Märschen übernachteten (Foto: LWL)

 

 

 

Münzfunde I

Münzfunde II

Münzfunde aus unterschiedlichsten Prägezeiten

Perlen Frauengrabbeigabe

Millefioriperlen als Frauengrabbeigabe, Ende 8./Anfang 9. Jahrhundert 

Grabung 2010

Messer vor Bearbeitung

Messerfund 2010 vor Bearbeitung

Körpergräber

Körpergräber Grabung 2010. Wegen des Sandbodens sind die menschlichen Knochen vollends vergangen. Grabbeigaben sind ausser dem eindeutig sichtbaren Befund die einzigen Zeugen der Begräbnisstätten.

Geschrieben von Roland Kwiedor am 10. März 2009

Vorstand

Am 20.11.2008 wurde der Förderverein Römerlager Barkhausen Porta Westfalica gegründet.  Seit Dezember 2008 ist der Verein vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 26.01.2009. 
Der bei der Gründungsversammlung gewählte Vorstand wurde am 29.03.2011 auf der Jahreshauptversamlung einstimmig bestätigt und somit für 2 weitere Jahre wieder gewählt.


Stephan Böhme

1. Vorsitzender Stephan Böhme

  

Hans Rösler

2.Vorsitzender Hans Rösler

 

 
Roland Kwiedor

Schatzmeister Roland Kwiedor

 

 

Elke Brandt 

Schriftführerin Elke Brandt

 

 

Pressewart Jürgen Ernst

Geschrieben von Roland Kwiedor am 3. März 2009

Lagerplatz aus der Zeit der römischen Okkupation Germaniens

Funde von der Steinzeit bis zum 30jährigen Krieg

Anfang Juli 2008 haben Funde aus der Zeit der römischen Okkupation Germaniens, die in Porta Westfalica-Barkhausen (Kreis Minden-Lübbecke) gefunden wurden, überregional für Aufsehen gesorgt. Eine Aucissafibel und eine Bronzemünze des keltischen Stammes der Remer, deren Angehörige Hilfstruppen im römischen Heer stellten, ließen den Verdacht aufkommen, in dem neu erschlossenen Baugebiet „Auf der Lake“ mit der Anwesenheit römischen Militärs rechnen zu müssen.

Aucissafibel - Fund der LWL-Archäologie von Anfang Juli 2008
Aucissafibel - Fund der LWL-Archäologie von Anfang Juli 2008

Im Zusammenhang mit diesen Neufunden bekam der Fund eines Solidus des Augustus, der 1950 bei Bauarbeiten in etwa 150 m Entfernung entdeckt wurde, eine ganz besondere Bedeutung. Deshalb entschloss sich der LWL-Archäologie für Westfalen großflächige Ausgrabungen auf diesem Platz durchzuführen.

Seit dem Beginn der Arbeiten am 22. Juli 2008 sind weitere Funde und Befunde ans Tageslicht gebracht worden, die die Vermutung erhärten, dass hier römisches Militär zur Zeit des Augustus Station machte. Neben Münzen, Fibeln, Schuhnägeln von Legionärssandalen und zwei Bleiloten aus der römischen Vermessungsausrüstung ist es vor allem ein eiserner Zeltnagel, der besondere Aufmerksamkeit erregt.

Der etwa 25 cm lange, vierkantige Eisenstab mit einem eingehängten Ring am oberen Ende diente zum Abspannen eines ledernen Legionärzeltes, das etwa acht Personen Schutz vor der Witterung bieten konnte. Darüber hinaus weisen vier charakteristische Befunde auf römische Feldbacköfen hin. Sie setzen sich zusammen aus Resten der verziegelten Kuppeln aus Lehm, in denen das Brot gebacken wurde, und Gruben vor der Kuppelöffnung, in denen man die heiße Holzasche entsorgte. Die Speicherhitze der Lehmkuppeln reichte für bis zu drei Backgänge.

Leider ist es bisher noch nicht gelungen, den für römische Marschlager charakteristischen, V-förmigen Spitzgraben nachzuweisen. Die Datierungen der Funde, vor allem der Münzen, können auf römische Präsenz während aller römischen Eroberungsfeldzuge von Drusus bis Germanicus hinweisen. Nach dem bisherigen Stand der Grabungen ist ein für längere Zeit belegtes Lager auszuschließen. Die Zahl der geborgenen Funde gibt eher Anlass zu der Annahme, dass die römischen Legionäre hier nur für kurze Zeit campierten.

Neben den römischen Funden und Befunden sind auf den bisher ausgegrabenen 3.800 qm Fläche 18 Urnengräber der jüngeren Bronzezeit und der älteren Eisenzeit geborgen worden. Die tönernen Aschebehälter enthalten die Knochenreste der verbrannten Toten und bisweilen ein weiteres kleines Tongefäß, in dem die Hinterbliebenen Speisen oder ein Getränk für die Reise in das Jenseits mitgaben. Eine Urne war mit einer Feldsteinplatte abgedeckt.

Eine weitere, immer wieder nachzuweisende Befundgattung sind stark mit Holzkohle verfüllte Gruben, in denen sich zahlreiche Eisenteile, darunter auch Messer, und Tierknochen fanden. Erst der Fund einer kleinen Silbermünze mit dem Prägedatum 1621 in einer dieser Gruben erlaubte es, die Befunde der Zeit des Dreißigjährigen Krieges zuzuweisen. Unklar ist bisher noch ihre Interpretation. Es ist aber nicht auszuschließen, sie im Zusammenhang mit einem Lagerplatz von Landsknechten zu sehen.

Keramikreste aus der jüngeren Steinzeit, der vorrömischen Eisenzeit und der frühen römischen Kaiserzeit sowie eine kleine Emailscheibenfibel aus dem 9. Jahrhundert nach Christus weisen auf die Bedeutung dieses Platzes direkt nördlich der Porta Westfalica für die Menschen in fast allen Epochen der Geschichte in unserer Region hin. Schon heute ist es allen Verantwortlichen und Investoren klar, dass es sich bei dem Baugebiet „Auf der Lake“ um ein kulturhistorisch außergewöhnlich wertvolles Gelände handelt. Deshalb sind die Planungen für die nächste Grabungskampagne, die voraussichtlich im April 2009 beginnen soll, schon weit vorangeschritten.

(Dr. Werner Best, LWL / Bewertung vom 03.03.2009)

Geschrieben von admin am 3. März 2009

Mitgliedsbeitrag

 

Beitrag der Mitglieder – Jahresspendenmindestbeitrag

Der Jahresspendenmindestbeitrag beträgt für Mitglieder 24,- €.
Für Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr, für Wehrpflichtige, Zivildienstleistende und Arbeitslose beträgt der Jahresspendenmindestbeitrag 12,- €.
Für Schüler beträgt der Jahresspendenmindestbeitrag 6,- €.

Höhere Spenden sind selbstverständlich gern willkommen !

Geschrieben von Roland Kwiedor am 2. März 2009

Satzung

 Förderverein Römerlager
Barkhausen Porta Westfalica e.V.

 
§ 1 Rechtsform und Name
 
(1) Der Verein besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt den Namen ”Förderverein Römerlager Barkhausen Porta Westfalica e.V.” Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Minden eingetragen werden.
 
(2) Sitz des Vereins ist in 32457 Porta Westfalica, Kempstr. 1.
 
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 2 Vereinszweck
 
(1) Zweck des Vereins ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kultur und Denkmalspflege einschließlich der Bodendenkmalspflege und des Bodendenkmalschutzes wie sie in Abs. 2 erläutert wird.
 
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung
a) der Ausgrabungen in Porta Westfalica Barkhausen, wobei es sich wahrscheinlich um das Lager handelt, in dem Varus im Jahr 9 residiert hat, bevor er in die Schlacht gezogen ist. Bei ersten Grabungen wurden Münzen, eine Gewandspange, Sandalennägel und ein römischer Mühlstein und Bleilote gefunden, die zum Vermessen und Anlegen römischer Lager dienten.
b) der Restaurierung von Fundstücken sowie der Herstellung von Repliken
c) der Anschaffung, Unterhaltung und Pflege der Fundstücke
d) des Aufbaus einer Studiensammlung
e) der Ausstellung von Fundstücken; auch durch Kauf, Anmietung sowie Ausstattung und Unterhaltung von Ausstellungsräumlichkeiten
f) der Informationen über Fundort und Fundstücke sowie geschichtlicher Hintergründe durch Veranstaltungen, Schriften, Führungen, Vorträge und Exkursionen
g) der Erhaltung des Bodendenkmals durch Grundstückserwerb
 
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
 
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
(5) Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
 
(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
 
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
§ 3 Mitgliedschaft
 
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
 
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Erteilung der vom Verein verlangten Auskünfte bei der Geschäftsstelle zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme ist vollzogen, sobald dem Antragsteller eine Bestätigung darüber zugegangen ist.
 
(3) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
 
 
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1) Die Mitgliedschaft endet, wenn eine der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft weggefallen ist oder sich nachträglich herausstellt, dass diese bereits bei Erwerb nicht vorlagen und auch nachträglich nicht erfüllt sind, sowie durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
 
(2) Der Austritt kann jederzeit mit sofortiger Wirkung veranlasst werden. Die Erklärung muss durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand erfolgen. Für die Wirksamkeit ist der Eingang der Erklärung bei der Geschäftsstelle des Vereins maßgebend. Geschäftsstelle des Vereins ist Kempstr. 1 in 32457 Porta Westfalica.
 
(3) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Gründe hierfür können unter anderem sein:
Ein Mitglied verstößt gegen die Satzung oder Interessen des Vereins.
Ein Mitglied ist länger als 6 Monate mit dem Vereinsbeitrag in Verzug.
 
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
 
(5) Jedes ausscheidende ordentliche Mitglied hat die Beiträge für das laufende Jahr in voller Höhe zu erbringen, auch wenn die Mitgliedschaft vorher endet. Ein Anspruch auf Auskehrung eines Teiles des Mitgliedsbeitrags oder auf irgendwelche sonstigen Leistungen des Vereins besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht.
 
 
§ 5 Rechte und Pflichten
 
(1) Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur persönlich wahrgenommen werden (jedoch Hinweis auf § 10 Abs. 6).
 
(2) Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich beitragspflichtig. Einzige Ausnahme bildet die Ehrenmitgliedschaft für Mitglieder, welche sich besonders um den Verein bemüht gemacht haben. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
 
(3) Jedes Mitglied ist an satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
 
 
§ 6 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
 
a) Die Mitgliederversammlung
 
b) Der Vorstand.
 
 
§ 7 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung oder durch Gesetz anderen Organen übertragen sind.
 
(2) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben in jederzeit widerruflicher Weise auf den Vorstand übertragen.
 
 
§ 8 Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) Festsetzung des Etats für das kommende Geschäftsjahr,
b) Festsetzung des Jahresspendenmindestbeitrages
c) Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,
e) die Wahl des Kassenprüfers,
f) Grundstücks- und Immobilienerwerb
g) Satzungsänderungen,
h) die Auflösung des Vereins,
i) die Bestellung der Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins.
 
(2) Vorschläge zur Tagesordnung oder Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt werden sollen, müssen mindestens 3 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Gründe eingereicht werden.
 
 
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem 2. Vorsitzenden, unter Angabe des Tagungsortes und des Termins sowie der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufung muss mindestens 15 Tage vor dem Sitzungstag zur Post gegeben werden.
Eine formlose Ankündigung soll mindestens vier Wochen vorher erfolgen. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand durch Beschluss die Einberufungsfrist abkürzen.
 
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
   
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn,
a) Grundstücks- und/oder Immobilienerwerbe beabsichtigt sind
b) die Interessen des Vereins es erfordern und der Vorstand es mit Zweidrittelmehrheit beschließt;
c) mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. In diesem Falle muss die Versammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
 
 
§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlüsse.
 
(2) Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
 
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht durch die Satzung oder durch zwingendes Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Der Inhalt der Beschlüsse ist im Protokoll festzuhalten.
 
(4) Änderungen der Satzung können nur vom Vorstand oder 20% der stimm-berechtigten Mitglieder, und von diesen schriftlich beim Vorstand, spätestens einen Monat vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung, beantragt werden; sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Zweidrittelmehrheit ist auch für den Beschluss über die Auflösung des Vereins erforderlich.
 
(5) Wahlen erfolgen geheim, falls die Mitgliederversammlung nicht einstimmig beschließt, die Abstimmung offen durchzuführen.
 
(6) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen.
 
(7) Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat nach der Mitglieder-versammlung angefochten werden. Die Beschlüsse sind vom Schriftführer oder einem Mitglied des Vorstandes zu protokollieren.
 
 
§ 11 Vorstand
 
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
 
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
dies ist der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB und dieser soll in das Vereinsregister eingetragen werden (vgl. § 11 Abs. 7).
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) dem/der Pressewart/in
f) dem/der 1. Kassenprüfer/in (alle 2 Jahre zu wechseln)
g) dem/der 2. Kassenprüfer/in (alle 2 Jahre zu wechseln)
 
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
 
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach Satzung oder Gesetz anderen Organen zugewiesen sind.
 
(4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
 
(5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht durch die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem
Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen durch den Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Entscheidend ist die einfache Stimmenmehrheit. Beschlussfähigkeit besteht, wenn auch nur ein Vorstandsmitglied zur Vorstandssitzung erscheint.
 
(6) Die Mitglieder des Vorstands können sich in der Vorstandssitzung gegenseitig zur Vertretung bevollmächtigen. Ein Vertretener kann in diesem Fall sein Stimmverhalten festlegen.
 
(7) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.
 
(8) Scheidet ein Mitglied des gem. § 26 BGB geschäftsführenden Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, ist spätestens innerhalb von 4 Wochen nach dem Ausscheiden eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der die Nachwahl vorgenommen wird.
Scheidet ein nicht zum geschäftsführenden Vorstand gehörendes Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird die Nachwahl von der nächst-folgenden Mitgliederversammlung vorgenommen.
Die so nachgewählten Personen führen Ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Vereinsvorstandes.
Scheidet der/die Schatzmeister/in aus dem Amt aus, so bestellt der Vereinsvorstand
unverzüglich kommissarisch eine/n neuen Schatzmeister/in aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.
 
 
 
§ 12 Beitrag und Spenden
 
(1) Der Jahresspendenmindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt (§ 8 Abs. 1 b).
(2) Der Jahres-Spendenbeitrag wird vom Vereinsmitglied freiwillig mit der Beitrittserklärung festgesetzt.
(3) Der Jahresspendenmindestbeitrag wird per Lastschriftverfahren vom anzugebenden Bankkonto des Mitgliedes abgebucht. Hierzu ist Bankeinzugsvollmacht auf der Beitrittserklärung zu erteilen.
(4) Freiwillige Spenden sind jederzeit möglich.
(5) Bei Kündigungen im laufenden Jahr ist keine Rückerstattung möglich.
 
 
§ 13 Auflösung des Vereins
 
(1) Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Restvermögen des Vereins an die „Varus-Gesellschaft zur Förderung der vor- und frühgeschichtlichen Ausgrabungen im Osnabrücker Land e. V.“ mit Sitz in Osnabrück mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Kultur und der Denkmalpflege verwendet werden darf oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft weitergeleitet werden darf, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
 
(2) Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter bestellt.
 
 
 
Porta Westfalica, den 18. Dezember 2008
 
gez. Stephan Böhme, 1. Vorsitzender

Geschrieben von Roland Kwiedor am 1. März 2009